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Satzung

Freundeskreis Stadtmuseum Leichlingen (e.V.)

- Vereinssatzung -
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Stadtmuseum Leichlingen e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Leichlingen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

§ 2 (Vereinszweck, Gemeinnützigkeit)
Zweck des Vereins ist die Erforschung, Pflege und öffentlichkeitswirksame Darstellung der Geschichte Leichlingens.

Dies soll erreicht werden durch die Förderung der historischen Forschung über Leichlingen und die Organisation von Ausstellungen, Veranstaltungen, Exkursionen sowie anderer Maßnahmen, die das Interesse an und das Verständnis für die Geschichte Leichlingens wecken. Vereinszweck ist auch der Erhalt von historischen Zeugnissen.

Der Verein tritt ein für die Etablierung eines Stadtmuseums in Leichlingen.
Der Verein steht nicht in Konkurrenz zu den bestehenden Institutionen und
Vereinen, die sich mit der Geschichte Leichlingens beschäftigen, sondern strebt eine enge Zusammenarbeit an.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die der Satzung entsprechen. Insbesondere dürfen keine Personen durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder unverhältnismäßig hoch ausfallen.

Die Mitglieder des Vereins können für ihre Tätigkeit Zuwendungen im Rahmen
des §3 Nr. 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) aus den Mitteln des Vereins erhalten, soweit es die wirtschaftliche Lage des Vereins zulässt.

§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand, er bestätigt die Aufnahme schriftlich.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge bestimmt
die Mitgliederversammlung. Sie sind im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres
fällig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder – bei juristischen
Personen – durch Auflösung.

a.) Für den Austritt ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand notwendig. Die Frist dafür endet drei Monate vor Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.

b.) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Vorstand hat dem Mitglied zuvor den beabsichtigten
Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Zwischen der Mitteilung des Vorstands und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.

§ 4 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 (Vorstand)
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern. Jede/Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Zum weiteren Vorstand gehört die Schatzmeisterin/der Schatzmeister.

Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Zeit bis zu Neuwahlen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand entscheidet über alle dem Vereinsziel dienenden Arbeiten und über die Verwendung der Vereinsmittel. Er erstattet den Geschäftsbericht.

Der Vorstand kann bis zu sechs Beisitzer berufen, die ihn mit ihrem Sachverstand in allen dem Vereinsziel dienenden Aufgaben und Arbeiten beraten und in diesen Fragen mit beschließen.

Das gemeinsame Gremium trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 (Mitgliederversammlung)
Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen (maßgeblich: Datum des Poststempels). In der Einladung steht auch die Tagesordnung.
Liegen besondere Gründe vor, kann die/der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, ohne die Einladungsfrist von zwei Wochen einhalten zu müssen.

Der Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.) Entscheidung über Richtlinien und Schwerpunkte der Vereinsarbeit;
b.) Wahl des Vorstands;
c.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
d.) Entscheidung über Haushaltsplan und Stellenplan;
e.) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands;
f.) Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h.) Entscheidung über die Einrichtung einer Stiftung;
i.) Änderungen der Satzung;
j.) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
k.) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

Die Vorsitzende/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Bei ihrer/seiner Abwesenheit übernimmt eine/r der beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter die Leitung der Versammlung.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
Es wird offen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

Für die Beschlüsse nach Abs. 3 Buchstaben i, j und k ist eine Mehrheit von
¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn dies von mindestens einem der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

Der wesentliche Verlauf der Mitgliederversammlung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von der/dem Vorstandsvorsitzenden und Schriftführerin/Schriftführer mit unterzeichnet wird.

§ 7 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leichlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 (1) dieser Satzung genannten Zwecke verwenden darf.

Leichlingen, 19. März 2011
Birgitt Färber, Lieselotte Rodenkirchen, Uwe Boelken,
Curt Hondrich, Joachim Koehler, Eberhard Kratz,
Ernst Müller, Hans-Josef Rupprecht, Kai von Schoenebeck,
Heinrich Witprächtiger